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Preisberechnung

Vier Teilentgelte

Die für Ihren Aufenthalt in unserem Hause entstehenden Kosten teilen sich gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in vier Teilentgelte auf, die Sie auch Ihrer monatlichen Heimkostenrechnung entnehmen können:

1. Pflegesatz für Allgemeine Pflegeleistungen

Der „Pflegesatz für Allgemeine Pflegeleistungen“ deckt sämtliche grund- und behandlungspflegerischen Leistungen (z.B. die Morgentoilette, Hilfe beim An- und Ausziehen, die pflegerische Versorgung in der Nacht, Verbandwechsel, Medikamente stellen und verabreichen etc.) sowie alle Leistungen der seelsorglichen und sozialkulturellen Betreuung (z.B. Teilnahme an geselligen Veranstaltungen, Einzelgespräche etc.) ab.

2. Entgelte für Unterkunft und Verpflegung

Die „Entgelte für Unterkunft und Verpflegung“ werden für die hauswirtschaftlichen Leistungen berechnet. Hierzu zählen u.a. die Speisen- und Wäscheversorgung sowie die Zimmer- und Hausreinigung. Aber auch der Hausmeisterservice und die Beheizung und Beleuchtung der Räumlichkeiten gehört hier zu.

3. Investitionsentgelt (Mietanteil)

Die für Investitionen und Instandhaltungen anfallenden Kosten berechnen wir Ihnen gesondert in einem weiteren, dritten Teilentgelt. Abgedeckt sind hierdurch Reparaturen und Anschaffungen, die in unserer Verantwortung als Einrichtung liegen. Reparaturen an Ihren persönlichen Einrichtungsgegenständen sind davon ausgenommen.

4. Ausbildungsumlage

Die Vergütungen unserer Auszubildenden, die den wichtigen und wertvollen Beruf der Altenpflegerin / des Altenpflegers erlernen, werden solidarisch von allen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Bundesland getragen. Dazu sind wir verpflichtet, einen von der zuständigen Landesbehörde festzusetzenden „Ausbildungsbeitrag“ bei unseren Bewohnern zu erheben. Dieser wird auf Ihrer Rechnung gesondert ausgeweisen.

Zuschuss Ihrer Pflegekasse

Vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) sind Sie entsprechend Ihres Pflege- und Betreuungsbedarfes in einen Pflegegrad eingruppiert worden. Hiernach richtet sich die Höhe des Zuschusses, den Sie von der Pflegekasse für Ihre Pflegekosten erhalten. Dieser beträgt derzeit (Stand: Januar 2017)

      770 € für die Pflegegrad II
   1.262 € für die Pflegegrad III
   1.775 € für die Pflegegrad IV
   2.005 € für die Pflegegrad V.

Bei der monatlichen Heimkostenrechnung bringen wir den Zuschuss Ihrer Pflegekasse, direkt in Abzug. Den Zuschuss erhalten wir, bei gesetzlich versicherten Bewohnern, unmittelbar von Ihrer Pflegekasse. Sollten Sie darüber hinaus beihilfeberechtigt sein, wenden Sie sich bitte an unsere Verwaltung, da hier weitere Sonderregelungen zu beachten sind.

Leistungszuschlag der Pflegekasse
(§ 43 c SGB XI)

Die Pflegekasse bezuschusst den Eigenanteil an den Pflegekosten sowie die Kosten für die vom Bewohner zu zahlenden Ausbildungsumlagen in Abhängigkeit von der bisherigen Dauer der Banspruchung von Pflegesachleistungen für die stationäre Pflege und zwar in Höhe von:

  • 5 % innerhalb des ersten Jahres des stationären Aufenthaltes,
  • 25 %, wenn Sie bereits mehr als 12 Monate in einer stationären Einrichtung leben,
  • 45 %, wenn Sie bereits mehr als 24 Monate in einer stationären Einrichtung leben,
  • 70 %, wenn Sie bereits mehr als 36 Monate in einer stationären Einrichtung leben.

Einheitlicher Eigenanteil

Nach Abzug des vorgenannten Zuschusses der Pflegekassen sowie des Leistungszuschalgs von der Summe der monatlichen Pflegesätze und Entgelte sind die gesamten monatlichen Heimkosten für alle Bewohnerrinnen und Bewohner, unabhängig von ihrem Pflegegrad und unabhängig von der Anzahl der Kalendertage eines Monats, monatlich gleich hoch. Mit anderen Worten ist der monatliche Eigenanteil, den die Bewohner/-innen unserer Einrichtung zahlen, für jeden Pflegegrad und für jeden vollen Monat einheitlich.

Pflegewohngeld (Nur in NRW)

In Nordrhein-Westfalen haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf (anteilige) Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten. Dieses sogenannte „Pflegewohngeld“ beantragen wir für Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger. Sollten Sie einen „Leistungsbescheid“ Ihres Sozialamtes für Pflegewohngeld erhalten, so bringen wir dieses bei der Heimkostenrechnung sofort in Abzug. Sprechen Sie bitte unsere Verwaltung auf die Regelungen im Einzelnen an.

Anspruch auf Sozialhilfe

Der nach Abzug des Zuschusses der Pflegekassen sowie eines etwaigen Pflegewohngelds (nur in NRW) verbleibende Restbetrag an den gesamten Heimkosten ist nach den Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes von Ihnen direkt zu übernehmen. Sollte Ihnen dies Ihre finanzielle Situation nicht ermöglichen, zögern Sie bitte nicht, Ihren etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt prüfen zu lassen. Wir vermitteln Ihnen gerne den notwendigen Kontakt.

Kosten bei Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI berechnet. Dies ist ein Vertrag, den wir mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abgeschlossen haben.

Dies bedeutet: Bei einer Abwesenheit von bis zu drei Kalendertagen wird das Entgelt in ungekürzter Höhe weiterberechnet. Dauert die ununterbrochene Abwesenheit länger als drei Kalendertage, berechnen wir ab dem 4. Tag nur noch eine Freihaltegebühr in Höhe von 75% (Aachen, Köln, Frechen, Frankfurt) bzw. 60 % (Mainz) der pflegebedingten Aufwendungen, sowie des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung. Das Investitionsentgelt (und in Mainz die Ausbildungsumlage) sind von der Abwesenheitsregelung ausgenommen und immer in der vollen Höhe zu entrichten.

Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn Sie von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend waren.