frechen-st-elisabeth-seniorenzentrum

Verwaltung

Empfang, Foto: Schervier Altenhilfe

Die Mitarbeiter unserer Verwaltung regeln die zahlreichen administrativen Dinge, die Ihnen das Leben und Wohnen in unserem Hause so angenehm wie möglich machen sollen.

Zur Beratung und Information in allen Angelegenheiten der Verwaltung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter im Büro gerne  zur Verfügung. Die Öffnungszeiten finden Sie an den Aushängen in der Verwaltung sowie an den verschiedenen Infotafeln im Hause.

 

1.  Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Der Vertrag für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, den wir in der Regel bereits im Vorfeld Ihres Einzugs gemeinsam mit Ihnen oder Ihren Angehörigen besprochen haben, regelt zahlreiche Einzelheiten unseres gemeinsamen Lebens in unserem Hause.

Grundlage dieses Vertrags ist in vielen Regelungsbereichen das bundesweit einheitliche "Wohn- & Betreuungsvertragsgesetz" (WBVG), die länderspezifischen „Wohn- & Teilhabegesetze“ (WTG) sowie ein Rahmenvertrag, den die Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Pflegeheime gemeinsam abgeschlossen haben, um eine allgemeine Rechtssicherheit für die Bewohner von stationären Pflegeheimen herbeizuführen.

Leider hat die starke Verrechtlichung des deutschen Altenhilfesystems zur Folge, dass der Vertrag sehr umfangreich und manchmal vielleicht auch nicht recht verständlich ist. Aus diesem Grunde möchten wir im Folgenden einige für Sie wichtige Fragen noch einmal aufgreifen bzw. Ihnen ergänzende Informationen geben.

2. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt durch Sie, Ihre Angehörigen oder gegebenenfalls einen Betreuer vorzunehmen ist.

3. Unterstützung bei verschiedenen Antragstellungen

Soweit erforderlich und gewünscht, unterstützen wir Sie beim persönlichen Schriftverkehr.

Wir achten und fördern die Bestimmungen des Betreuungsrechts und regen im Bedarfsfalle die Einrichtung von Betreuungsverhältnissen an.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von der Zahlungspflicht bestimmter Gebühren befreien lassen oder erhalten nach Vorlage eines besonderen Ausweises verschiedene Vergünstigungen. Sprechen Sie uns an!

Im Einzelnen unterstützen wir Sie bei der Bearbeitung folgender Anträge:

  • Telefonsozialanschluss (teilweise Gebührenbefreiung)
  • Befreiung von Rezeptgebühren
  • Schwerbehindertenausweis
  • Ausstellung / Verlängerung / Verschlimmerungsantrag
  • Antrag Bekleidungshilfe bei Sozialhilfefällen
  • Genehmigung Krankentransporte.

4. Barbetragsverwaltung

Die Bewohner unseres Hauses bleiben für ihre Geldgeschäfte selbstverständlich weiterhin allein zuständig. Auf Wunsch übernehmen wir indes für Sie kostenlos die treuhänderische Verwaltung von geringen Bargeldbeträgen. Dies befreit Sie von der Sorge, Geld zu verlieren. Die in unserem Hause bereitgehaltenen Leistungen wie z.B. Friseur, Fußpflege u.ä. können Sie bargeldlos mit Ihrer Unterschrift bezahlen. Die Ausgaben eines Monats (auch für Ihre bei der Apotheke eingekauften Medikamente) ziehen wir dann regelmäßig mit den Heimkosten von Ihrem Bankkonto ein. Eventuell haben Sie Anspruch auf einen sogenannten „Barbetrag“ des Sozialamtes, von dem Sie die persönlichen Ausgaben eines Monats bezahlen können.

Über die Ausgaben, für die wir in Vorleistung getreten sind, legen wir Ihnen am Monatsende Rechenschaft ab, indem wir Ihnen zur Heimkostenrechnung eine Sammelquittung Ihres Barbetragskontos beilegen. Die Originalbelege, die den Ausgaben zu Grunde liegen, erhalten Sie mit der Sammelquittung. Die Bewohner, die Anspruch auf einen monatlichen Barbetrag haben, können jederzeit während der Öffnungszeiten in der Verwaltung ihren Kontostand erfragen bzw. Einblick in die Originalbelege nehmen. Bitte beachten Sie, dass wir diese Rechenschaft nur Ihnen gegenüber oder einer durch Sie schriftlich beauftragten Person ablegen können. Etwaige Auskünfte gegenüber dem Amtsgericht oder dem Sozialamt können dagegen nur durch Sie persönlich oder einen gesetzlich bestellten Betreuer erteilt werden.

5. Ihre Kosten bei uns

a) Teilentgelte

Die für Ihren Aufenthalt in unserem Hause entstehenden Kosten teilen sich gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in fünf Teilentgelte auf, die Sie auch Ihrer monatlichen Heimkostenrechnung entnehmen können:

  1. Pflegesatz für Allgemeine Pflegeleistungen
  2. Entgelt für Unterkunft
  3. Entgelt für Verpflegung
  4. Entgelt für Investitionen („Mietanteil“)
  5. Ausbildungsumlage

„Allgemeine Pflegeleistungen“ decken sämtliche grundpflegerischen Leistungen, wie z.B. die Morgentoilette, Hilfe beim An- und Ausziehen und die pflegerische Versorgung in der Nacht ab sowie alle Leistungen der Seelsorge und des Sozialkulturellen Dienstes.

Die Entgelte „Unterkunft“ und „Verpflegung“ werden berechnet für Leistungen der Hauswirtschaft. Hierzu zählen u.a. die Speisen- und Wäscheversorgung sowie die Zimmer- und Hausreinigung. Auch der Hausmeisterservice gehört hierzu. Bei der ausschließlichen, nicht nur vorübergehenden Ernährung über eine PEG-Sonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung werden die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung reduziert, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondenernährung von einem anderen Kostenträger übernommen wird.

Die für „Investitionen und Instandhaltungen“ anfallenden Kosten berechnen wir Ihnen gesondert in einem weiteren - vierten - Teilentgelt. Abgedeckt sind hierdurch Reparaturen und Anschaffungen, die in unserer Verantwortung als Einrichtung liegen. Reparaturen an Ihren persönlichen Einrichtungsgegenständen zählen hierzu jedoch nicht.

Die Preise, die wir für unsere Leistungen berechnen, sind mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger auf der Grundlage bindender gesetzlicher Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes sowie des „Wohn- & Teilhabegesetzes“ verhandelt worden und damit für alle Bewohner einheitlich und verbindlich. Es sind dies Pauschalpreise, die im Falle einer etwaigen Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen nicht gekürzt werden können.

Für sonstige Leistungen, die Sie von uns gerne in Anspruch nehmen können (wie z.B. die Reparatur Ihres mitgebrachten Schränkchens durch unseren Hausmeister), berechnen wir Ihnen einen separaten Betrag mit der monatlichen Heimkostenrechnung. Diesen Betrag müssen Sie selbst tragen.

b) Zuschüsse der Pflegekasse

Vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) sind Sie entsprechend Ihres Pflege- und Betreuungsbedarfes in einen Pflegegrad eingruppiert worden. Hiernach richtet sich in der Regel der Preis, den wir für unsere „Allgemeinen Pflegeleistungen“ berechnen. Zum anderen erhalten Sie entsprechend Ihres Pflegegrades (I, II, III,  IV, V) einen festen Zuschuss zu Ihren gesamten Heimkosten von Ihrer Pflegekasse. Dieser beträgt derzeit (Stand: Januar 2018)

  •        0 EUR - Pflegegrad 1
  •    770 EUR - Pflegegrad 2
  • 1.262 EUR - Pflegegrad 3
  • 1.775 EUR - Pflegegrad 4
  • 2.005 EUR - Pflegegrad 5

Bei der monatlichen Heimkostenrechnung bringen wir den Zuschuss Ihrer Pflegekasse, direkt in Abzug. Den Zuschuss erhalten wir unmittelbar von Ihrer Pflegekasse.

Sollten Sie darüber hinaus beihilfeberechtigt sein, wenden Sie sich bitte an unsere Verwaltung, da hier weitere Sonderregelungen zu beachten sind!

c) Pflegewohngeld (gilt nur für Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen)

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie in NRW gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf (anteilige) Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten. Dieses sogenannte „Pflegewohngeld“ beantragen wir für Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger. Sollten Sie einen „Leistungsbescheid“ Ihres Sozialamtes für Pflegewohngeld erhalten, so bringen wir dieses bei der Heimkostenrechnung sofort in Abzug. Sprechen Sie bitte unsere Verwaltung auf die Regelungen im Einzelnen an!

d) Anspruch auf Sozialhilfe

Der jetzt noch verbleibende Restbetrag an den gesamten Heimkosten ist nach den Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes von Ihnen direkt zu übernehmen. Sollte Ihnen dies Ihre finanzielle Situation nicht ermöglichen, zögern Sie bitte nicht, Ihren etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt prüfen zu lassen. Wir vermitteln gerne den notwendigen Kontakt!

e) Entgelt bei vorübergehender Abwesenheit

Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgabe des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1, SGB XI berechnet.

Dies bedeutet:

Bei einer Abwesenheit bis zu drei Kalendertagen wird das Entgelt in ungekürzter Höhe weiterberechnet. Ab dem 4. Tag der Abwesenheit berechnen wir in unseren Einrichtungen in NRW und Hessen nur noch eine Platzgebühr in Höhe von 75% (Rheinland-Pfalz: 60 %) der pflegebedingten Aufwendungen, sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Die Investivkosten und die Ausbildungsumlage sind von der Abwesenheitsregelung ausgenommen und immer in der vollen Höhe zu entrichten.

Als ganztägige Abwesenheit im Sinne dieser Regelung gilt, wenn Sie von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr abwesend waren.

f) Abbuchungsverfahren für Heimkosten

Soweit Sie uns hierzu Ihre Zustimmung erteilt haben, buchen wir die Heimkosten für Ihren Aufenthalt von Ihrem Konto ab, das Sie uns beim Einzug genannt haben. Dieses Verfahren bedeutet für Sie und uns eine bequeme und günstige Zahlungsweise!

6. Post

Empfang: Der Zustelldienst liefert Ihre Post an der Rezeption ab. Von dort aus bringen wir sie schnellstmöglich zu Ihnen in den Wohnbereich. Selbstverständlich können Sie Ihre Post aber auch direkt von dort abholen. Sollten Sie als Empfangsberechtigten einen Angehörigen, Betreuer oder eine sonstige Person benannt haben, so bitten wir diese, die Post am Empfang abzuholen. Gegen gesonderte Berechnung schicken wir der zustellberechtigten Person die Post gerne auch nach Hause.

Versand: Briefmarken können Sie an der Rezeption erwerben. Briefe, die Sie selber nicht mehr zum Briefkasten bringen können, nehmen unsere Mitarbeiter im Wohnbereich oder am Empfang gern entgegen!

7. Geschenke für Mitarbeiter

Unsere Mitarbeiter erhalten für Ihre Arbeit ein Gehalt, welches sich nach tariflichen Bestimmungen richtet. Die Annahme von Geld- oder Sachgeschenken ist ihnen gesetzlich und arbeitsvertraglich untersagt.

Damit sollen eventuelle Ungleichbehandlungen von Bewohnern durch entsprechende Zuwendungen ausgeschlossen werden.

Sollten Sie dennoch einmal Ihre Dankbarkeit für geleistete Dienste unserer Mitarbeiter auch durch ein Geschenk zeigen wollen, so bitten wir Sie, dieses nicht höher als 5,00 EUR zu bemessen.